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Grundsteuer-Hebesatz wird zum 1.1.2024 angepasst

In seiner Sitzung am 15.05.2023  hat der Stadtrat beschlossen, den Grundsteuer-Hebesatz zum 1.1.2024 für die Grundsteuer A und B auf 400% (bisher 350%) anzuheben. Die letzte Erhöhung erfolgte zum 1.1.2017.

 

Die Grundsteuer dient der Finanzierung des allgemeinen kommunalen Finanzbedarfs. Dabei ist die Grundsteuer ihrem Wesen nach eine Objektsteuer, die ohne Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der subjektiven Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerschuldners am Grundbesitz anknüpft. Hier ergibt sich zwischen der über das Grundstückseigentum vermittelten Teilhabe an den öffentlichen Leistungen der Gemeinden für die Daseinsvorsorge und dem Steueraufkommen ein enger Zusammenhang, auch wenn im Einzelfall kein eindeutiges Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Die Grundsteuereinnahmen dienen, als „allgemeine Deckungsmittel“, dem Ausgleich des städtischen Haushaltes. Hier sind die Ausgaben, insbesondere im Bereich der Kinderbetreuung  und Schulen, aber beispielsweise auch beim Unterhalt städtischer Liegenschaften und Straßen, in den letzten Jahren deutlich angestiegen, so dass die Stadt darauf achten muss, ihre Einnahmequellen anzupassen.

 

Man unterscheidet zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B. Die Grundsteuer A (Agrar) wird auf land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke erhoben. Die Grundsteuer B (Bau) wird für bebaute und unbebaute Grundstücke, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, erhoben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen bleiben bei ihrer Festsetzung unberücksichtigt. Alle Grundstückseigentümer müssen jährlich Grundsteuern an ihre Gemeinde entrichten. Bei vermieteten Objekten kann sie in der Regel auf die Mieter umgelegt werden.

 

Die Festsetzung der Steuer erfolgt in zwei Stufen:

1. Über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entscheidet das zuständige Finanzamt durch Festsetzung des Einheitswertes auf der Grundlage der Angaben des Eigentümers durch die Festsetzung des Steuermessbetrages.

2. Die Festsetzung der tatsächlich zu entrichtenden Grundsteuer erfolgt durch das Steueramt der Stadt Haßfurt. Hierfür wird der Grundsteuermessbetrag mit dem vom Stadtrat festgesetzten Hebesatz multipliziert. 

Der Hebesatz für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und für das übrige Grundvermögen (Grundsteuer B) beträgt ab dem 1.1.2024 jeweils 400%.

 

Alle Steuerpflichtigen werden vor Beginn des Kalenderjahres 2024 durch einen geänderten Bescheid über die neuen Zahlungsbeträge informiert. SEPA-Mandate werden automatisch an die neuen Beträge angepasst; Daueraufträge bitten wir Sie bei Ihrer Bank zu ändern.

 

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass diese Anpassung des Hebesatzes nichts mit der erst zum 1.1.2025 wirksamen Grundsteuerreform zu tun hat. Allerdings geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral ausgestaltet werden soll. Deshalb hat dieser bereits an die Gemeinden appelliert, die aus der Neubewertung des Grundbesitzes resultierenden Belastungsverschiebungen durch eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Hebesatzes auszugleichen. Es ist deshalb zu erwarten, dass es bei der Stadt Haßfurt zum 1.1.2025 gegebenenfalls wieder zu einer Senkung des Hebesatzes kommen wird, um das Steueraufkommen an Grundsteuer in Haßfurt auf einem annähernd gleichen Niveau wie 2024 zu halten. Dies schließt jedoch nicht aus, dass es im Zuge der Reform zum 1.1.2025 im Einzelfall zu deutlichen Steuererhöhungen oder auch Steuerminderungen kommen wird.

Satzung über die Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer in der Stadt Haßfurt

Ansprechpartner

Thomas Griebel
Stadt Haßfurt
Finanzverwaltung / Steuern
Hauptstraße 5
97437 Haßfurt

Telefon: (09521) 688-121
Telefax: (09521) 688-282
E-Mail: thomas.griebel@ hassfurt.de