Die Vermeidung von Nachbarschaftslärm ist auch in unserer Stadt von besonderer Bedeutung, da hier die Menschen meist auf engem Raum zusammenleben und miteinander auskommen müssen. Wer hat sich nicht schon einmal über den Lärm einer nahe liegenden Baustelle geärgert oder war in seiner Ruhe gestört, wenn ein Nachbar in den späten Abend-stunden seinen Rasen gemäht hat? Nachfolgend wollen wir Sie über die wichtigsten Vorschriften zum Thema Lärmschutz informieren.
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzver-ordnung (32.BlmSchV) regelt die zulässigen Betriebszeiten für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten im Freien. Es wird der Betrieb von Baumaschinen über Bau- und Reinigungsfahrzeuge hin zu Landschaftspflege- und Gartengeräten (u.a. Rasenmäher) in besonders schutzbedürftigen Gebieten, wie z.B. reinen und allgemeinen Wohngebieten oder auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflege- anstalten, erfasst. So dürfen die in der Verordnung genannten Geräte und Maschinen in diesen Gebieten an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht und an Werktagen nicht in der Zeit vom 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr im Freien betrieben werden. Freischneider, Grastrimmer oder Graskanten- schneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen außerdem in diesen Gebieten nur in der Zeit von 9.00 – 13.00 Uhr und 15.00 – 17.00 Uhr betrie-ben werden, es sei denn, die Geräte sind mit nachstehendem EU-Umweltzeichen versehen, dann dürfen auch diese Geräte zwischen 7.00 und 20.00 Uhr durchgehend eingesetzt werden.
In Haßfurt bestehen für Haus- und Garten-arbeiten über die Regelungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung(32.BImSchV) hinaus keine weiteren öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, die dem Schutz der Nachbar-schaft vor Lärm, z.B. in der Mittagszeit, dienen. Ein Schutz der über die Bestimmungen der 32. BlmSchV hinausgeht ist daher nur über privat-rechtliche Vorschriften möglich. Dies bedeutet allerdings, dass Betroffene ihre Ansprüche selbst durchsetzen müssen.
An Sonn- und Feiertagen sind aufgrund des Feiertagsgesetzes öffentlich bemerkbare Arbeiten und solche Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, nicht zulässig.
Die Beurteilung von Gewerbelärm richtet sich im Wesentlichen nach dem Bundes-Immisions-schutzgesetz (BImSchG). Das wichtigste technische Regelwerk ist hierzu die „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm). Dort sind Lärm-Immisionsrichtwerte, abgestuft nach der Gebietsart, festgelegt. Auch zur Beurteilung in zivilrechtlichen Verfahren werden sie herangezogen. Dies bedeutet, dass es nicht möglich ist zu verlangen, dass keine Geräusche verursacht werden. Ein begrenztes Maß an Lärm ist also hinzunehmen. Die geltenden Lärm-Immissionsrichtwerte sehen wie folgt aus:
Gebiet | tags | nachts |
---|---|---|
Reines Wohngebiet | 50 dB(A) | 35 dB(A) |
Allgemeines Wohngebiet | 55 dB(A) | 40 dB(A) |
Mischgebiet 60 dB(A) | 60 dB(A) | 45 dB(A) |
Gewerbegebiet | 65 dB(A) | 50 dB(A) |
Zur Beurteilung von Lärm bei gewerblichen Bauarbeiten ist die allgemeine Verwaltungs-vorschrift zum Schutz gegen Baulärm heranzu-ziehen. In ihr wurden Immissionsrichtwerte festgelegt, die von der tatsächlichen Nutzung der Umgebung (z.B. Wohngebiet, Mischgebiet) abhängen. Oft sind Baumaschinen trotz moderner Technik so laut, dass es schwierig ist, die Immissions-richtwerte einzuhalten. Einziger Weg ist dann die Reduzierung der täglichen Betriebszeit, was aber zur Verlängerung des Baustellenbetriebes führen kann. Handelt es sich um eine Baustelle, auf der es nur an einigen Tagen sehr laut zugeht, bleibt häufig nichts anderes übrig, als dies hinzunehmen, wenn alle in Betracht kommenden technischen Lärmschutzmaßnahmen ausgeschöpft sind. Für die Beurteilung von Baulärm gelten ab 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr (Nachtzeit) niedrigere Immissionsrichtwerte (siehe Tabelle). Diese Regelungen gelten in erster Linie für den gewerblichen Baulärm, aber auch sinngemäß für Privatleute bei eigenen Bauarbeiten. Auch hier ist die oben genannte Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung zu beachten.
Allgemein besteht in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ein höheres Ruhebedürfnis. Arbeiten, die in dieser Zeit ausgeführt werden, müssen diesem Umstand Rechnung tragen, indem niedrigere Immissionsrichtwerte einzuhalten sind (s. vorstehende Tabelle)
Nach dem Bayerischen Immissionsschutzgesetz und der Straßenverkehrsordnung ist es verboten lärmerzeugende Motoren und Motoren von Kraftfahrzeugen unnötig laufen zu lassen. Es ist auch nicht zulässig, Motoren von Krafträdern in unmittelbarer Nähe fremder Wohnungen sowie in der freien Natur ohne Notwendigkeit zu betreiben.
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