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Anpassung der Grundsteuer-Hebesätze zum 01.01.2025

In seiner Sitzung am 11.11.2024 hat der Stadtrat beschlossen, den Grundsteuer-Hebesatz zum 01.01.2025 für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) mit 400 % beizubehalten und den Hebesatz für die Grundsteuer B (Grundvermögen) auf 280 % (bisher 400 %) zu senken.


Warum werden die Hebesätze zum 01.01.2025 neu festgesetzt?

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 wurde die Unvereinbarkeit der bisherigen Grundsteuererhebung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes festgestellt. Die bisherigen Berechnungsgrundlagen (Einheitswerte) wurden als verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind bzw. nicht mehr fortgeführt wurden und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahlerinnen und -zahler ungleich behandelt werden. Diese Entscheidung führte zur Neuregelung der Grundsteuer, welche ab dem 1. Januar 2025 greift.


Die Situation in Bayern

Im Freistaat Bayern wurde am 10. Dezember 2021 das Bayerische Grundsteuergesetz verabschiedet, welches sich beim Grundvermögen vom Bundesmodell unterscheidet. Für Grundstücke wird in Bayern ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt. Damit wird im Gegensatz zum Bundesmodell verhindert, dass die Grundsteuer allein aufgrund steigender Immobilienpreise automatisch steigt.


Auswirkungen der Reform

Nach Überprüfung aller vom Finanzamt bislang übermittelten Daten zeigt sich, dass es teilweise erhebliche Abweichungen der Messbeträge zwischen altem und neuem Recht gibt, deren Folgewirkung die Stadt mit ihrer Festsetzung der Hebesätze nicht bereinigen kann. Diese Abweichungen sind teils falsch ausgefüllten Grundsteuererklärungen, teils aber auch der geänderten Rechtslage, geschuldet. Während nach altem Recht das Grundvermögen überwiegend auf Basis des fortgeschriebenen Mietwerts zum Stichtag 01.01.1964 besteuert wurde, hat sich das Besteuerungsmodell in Bayern hin zu einem Flächenmodell entwickelt.


Aufkommensneutralität

Nach unserer Kenntnis wird die Mehrzahl der bayerischen Städte und Gemeinden ihre Grundsteuerhebesätze, wie auch die Stadt Haßfurt, annähernd aufkommensneutral gestalten. Abweichungen bei der Grundsteuerbelastung innerhalb des Stadtgebiets sind jedoch systembedingt und können nicht durch die Festsetzung der Hebesätze vermieden werden.


Finanzielle Auswirkungen bei der Stadt Haßfurt

Mit den beschlossenen Hebesätzen (Grundsteuer A 400 % und Grundsteuer B 280 %) erhält die Stadt Haßfurt, auch unter Berücksichtigung noch ausstehender Korrekturen durch das Finanzamt sowie der Unsicherheiten durch weiterhin fehlende Grundlagenbescheide, eine verlässliche Berechnungs-grundlage für die nächsten Jahre. Die beschlossenen Hebesätze ergeben für die Stadt nur moderate Mehreinnahmen von ca. 126.000,00 €/Jahr, deren Abschmelzung auf das bisherige Einnahmeniveau durch Korrekturen seitens des Finanzamtes in den nächsten Jahren zu erwarten ist.

Satzung über die Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer in der Stadt Haßfurt

Ansprechpartner

Thomas Griebel
Stadt Haßfurt
Finanzverwaltung / Steuern
Hauptstraße 5
97437 Haßfurt

Telefon: (09521) 688-121
Telefax: (09521) 688-282
E-Mail: thomas.griebel@ hassfurt.de

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