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Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII

Der Träger der Sozialhilfe, der bis zum Tod des Hilfeempfängers Sozialhilfe geleistet hat, übernimmt die erforderlichen Bestattungskosten, wenn den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Als anspruchsberechtigte Personen kommen insbesondere in Betracht: die Erben, vertraglich Verpflichtete oder Unterhaltsverpflichtete des Verstorbenen bzw. - soweit vorstehende Verpflichtete nicht vorhanden sind - auch Personen, die nach der Bestattungsverordnung zur Besorgung der Bestattung verpflichtet sind.

Als Kosten wird der Aufwand für eine würdige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende einfache Bestattung einschließlich aller Gebühren übernommen. Überführungskosten werden getragen, wenn die Besonderheit des Einzelfalles dies rechtfertigt.

§ 74 Sozialgesetzbuch XII

Die Antragstellung erfolgt bei den Sozialhilfeverwaltungen der Landratsämter bzw. kreisfreien Städte, bei Heimunterbringung bzw. Unterbringung in der besonderen Wohnform die Sozialhilfeverwaltungen der Bezirke.