Hunde sind oft die besten Freunde der Menschen und ein festes Mitglied in den Familien. Das bedeutet für die Hundebesitzer auch, dass sie die Verantwortung für ihre Tiere übernehmen. Zu den Pflichten zählen neben der anfallenden Hundesteuer, die Leinenpflicht und das Beseitigen der Hinterlassenschaften beim Gassigehen. Leider gehen immer mehr Meldungen aus der Bevölkerung bei der Stadtverwaltung über die Verschmutzungen durch die Vierbeiner auf Wegen, Plätzen, Spielanlagen sowohl auf öffentlichen als auch privaten Flächen ein. Einige Hundehalter unterliegen dem Trugschluss, dass die Einnahmen aus der Hundesteuer, die sie ja bezahlen, für Reinigung und Entsorgung der Exkremente zu verwenden sind. Wie jede andere Gemeindesteuer, ist auch die Hundesteuer eine öffentlich-rechtliche Abgabe, der keine bestimmte Leistung (etwa der Reinigung von Straße) gegenübersteht, sondern sie ist gemäß dem Gesamtdeckungsprinzip aller kommunalen Aufgaben einzusetzen. Zur ordnungsgemäßen Entsorgung sind im Stadtgebiet von Haßfurt und den Ortsteilen aktuell 39 sogenannte Hundetoiletten aufgestellt. Dort stehen den Hundebesitzern kostenfrei spezielle Kunststoffbeutel für die Beseitigung zur Verfügung.
Hundekot gilt als Abfall, der über „Restmüll” zu entsorgen ist. Er kann damit in jedem öffentlich aufgestellten Abfalleimer, der eigenen Mülltonne und in den Hundetoiletten beseitigt werden. Das Entsorgen der gefüllten Beutel im Wald oder auf Wiesen ist nicht gestattet. Es ist die Pflicht jedes Hundehalters, die Hinterlassenschaften seines Vierbeiners zu beseitigen. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Übersichtskarte zeigt Ihnen die Standorte der Hundetoiletten in Haßfurt. Die Stadtverwaltung bittet alle Frauchen und Herrchen, dieses Angebot auch zu nutzen. In unser aller Interesse liegt es, ein sauberes, schönes Stadtbild zu genießen.
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Bauhof der Stadt Haßfurt
Thomas Wölfel
Am Poldergraben 3
97437 Haßfurt
Telefon: 09521 688-150
Telefax: 09521 688-151
E-Mail: bauhof@hassfurt.de
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben, wenn sie eine entsprechende örtliche Hundesteuersatzung erlassen. Weil die Hundesteuersatzungen von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich aussehen können, ist eine Bewertung konkreter Steuerbescheide nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Hundesteuersatzung möglich.
Die Entscheidung, ob eine Hundesteuersatzung erlassen wird oder nicht, steht im Ermessen der Gemeinde. Die Gerichte haben gebilligt, dass es zulässig ist, dass Gemeinden nur das Halten von Hunden, nicht aber das anderer (Haus-)Tiere (Katzen, Pferde usw.) besteuern.
Als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer darf die Hundesteuer nicht für gewerblich gehaltene Hunde (z.B. Tierhandlung oder Diensthunde) erhoben werden.
Bei der Festlegung der Hundesteuersätze haben die Gemeinden einen weiten Entscheidungsspielraum. Dasselbe gilt für die Gewährung von Steuerermäßigungen. Eine erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zwischenzeitlich gerichtlich für zulässig erklärt worden. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Gemeinde.
In welchen Fällen Hunde bei der Gemeinde an- und ggf. wieder abzumelden sind und welche Unterlagen hierzu erforderlich sind, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde, die entsprechende Regelungen in der örtlichen Hundesteuersatzung treffen kann.
Die Gemeinden können zur Kennzeichnung der angemeldeten Hunde amtliche Hundezeichen ("Hundemarken") herausgeben. Bitte wenden Sie sich wegen der weiteren Einzelheiten ebenfalls an die jeweils zuständige Gemeinde.
Bitte beachten Sie, dass die Hundesteuersatzungen regelmäßig den Hundehalter verpflichten, den Hund unverzüglich nach Beginn der Haltereigenschaft der Gemeinde zu melden (Anzeigepflicht), um die Hundesteuererhebung erst zu ermöglichen. Ebenso kann die Gemeinde die unverzügliche Abmeldung bei Wegzug bei Ende der Hundehaltung oder bei Wegfall von Hundesteuervergünstigungsgründen anordnen.
Die Hundesteuer wird zu dem in der jeweiligen Hundesteuersatzung genannten Zeitpunkt fällig und durch Steuerbescheid von der Gemeinde erhoben. Wenn Sie mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Rechtsmittelfristen, weil die Bescheide nach deren Ablauf nur noch nach Ermessen der Gemeinde aufgehoben werden können. Hierauf kann auch die staatliche Rechtsaufsicht nur in
Thomas Griebel
Stadt Haßfurt
Finanzverwaltung / Steuern
Hauptstraße 5
97437 Haßfurt
Telefon: (09521) 688-121
Telefax: (09521) 688-282
E-Mail: thomas.griebel@ hassfurt.de
Hier können Sie Ihren Hund online an- bzw. abmelden