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Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

 

Mit dem am 02.07.2023 in Kraft getretenen Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) wird die Whistleblower-Richtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt. Nach dem HinSchG können sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße anderer Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter erlangt haben, an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen wenden und diese Verstöße unter dem vorgegebenen Schutz melden oder offenlegen. 

Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung von Missständen beruflich benachteiligt wurden. Ziel des HinSchG ist es, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber vor Benachteiligungen (z. B. Ausschluss einer Beförderung bzw. Höhergruppierung oder Kündigung) zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben. Ausnahmen von diesem Vertraulichkeitsgebot ergeben sich aus § 9 HinSchG.

Mit den Aufgaben der internen Meldestelle ist beauftragt:

Christian Schneider
Hauptstraße 5
97437 Haßfurt
Tel. 09521 / 688-118
christian.schneider@hassfurt.de 

Die mit den Aufgaben der internen Meldestelle beauftragte Person ist bei der Ausübung der Tätigkeit unabhängig und somit keinen Weisungen unterworfen.

Die wesentlichen Aufgaben der internen Meldestelle:

  • Einrichtung sicherer Meldewege zur Entgegennahme von Hinweisen
  • Bearbeitung von Meldungen in der internen Meldestelle nach dem HinSchG
  • Prüfung der Plausibilität von Hinweisen
  • Ergreifen erforderlicher Folgemaßnahmen

Die Meldung kann mündlich (persönliches Vieraugengespräch bzw. telefonisch), schriftlich oder elektronisch per unten stehendem Formular erfolgen erfolgen. Zu beachten ist, dass anonyme Meldungen von der internen Meldestelle nicht bearbeitet werden.

Weiterhin muss die Meldung stichhaltig sein, um eine ordnungsgemäße Bearbeitung durch die interne Meldestelle sicherstellen zu können. Insoweit muss nachvollziehbar davon ausgegangen werden können, dass die jeweilige Meldung aufgrund eines relevanten Verstoßes erfolgt; anderenfalls ist eine Meldung nicht angezeigt.

Der Verstoß muss sorgfältig, lückenlos und unmissverständlich mit Angabe der betroffenen Mitarbeiterin / des betroffenen Mitarbeiters beschrieben werden.

Außerdem gilt es zu berücksichtigen, dass die interne Meldestelle nicht für Strafanzeigen oder andere Sachverhalte, die kein Fehlverhalten im dienstlichen Zusammenhang betreffen, zuständig ist. Hier hat im Bedarfsfall eine Meldung an die jeweils zuständigen Stellen (z. B. Polizei) zu erfolgen.

Des Weiteren wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die hinweisgebende Person gemäß § 38 HinSchG zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) - Gesetzestext

Hinweisgeberschutz

Meldung zum Hinweisgeberschutzgesetz