Responsive Hassfurt Template 2015

Bewohnerparkausweise

Bedingt durch erheblichen Parkdruck in den städtischen Bereichen durch Besuchs-, Liefer- und Bewohnerverkehr war es in den vergangenen Jahren verstärkt erforderlich, die sog. "Parkraumbewirtschaftung" vorzunehmen. Dies bedeutet, dass in besonders belasteten Teilen von Gemeinden, Städten etc. im Interesse derjenigen, die in diesen Gebieten leben, das Dauerparken auf die Bewohner des betroffenen Viertels beschränkt wird und für den restlichen Personenkreis nur sog. "Kurzzeitparken" möglich bleibt.

 

Die Parkraumbewirtschaftung soll auch dazu dienen, das Wohnen in städtischen Gebieten wieder attraktiver zu machen und damit den Siedlungsdruck auf ländliche Gebiete und die Stadtflucht zu mindern. Um seine Berechtigung zum dauernden Parken im bewirtschafteten Bereich gegenüber Kontrollorganen, also insbesondere Kräften der Polizei und der kommunalen Verkehrsüberwachung nachweisen zu können, muss der, der tatsächlich in diesem Bereich wohnt und gemeldet ist, einen Bewohnerparkausweis besitzen und im Fahrzeug gut sichtbar hinterlegen.

 

Die Ausweisung von Bewohnerzonen erfolgt durch entsprechende Beschilderung.
Einen Anspruch auf einen „bestimmten“ Parkstand innerhalb der privilegierten Parkzonen gibt es nicht. Sollten alle Parkstände besetzt sein, muss das KFZ anderweitig (ordnungsgemäß) geparkt werden. 

Voraussetzungen

  • Sonderparkberechtigte Bewohner sind diejenigen, die tatsächlich im Bereich der ausgewiesenen Parkzone wohnen und dort amtlich gemeldet sind (=Hauptwohnsitz), dazu zählen nicht z. B. Geschäftsinhaber, die nicht gleichzeitig auf dem Grundstück wohnen
  • Das Kraftfahrzeug, für das ein Bewohnerparkausweis ausgestellt wird, muss auf den Bewohner als Halter zugelassen sein oder falls Sie nicht der Halter des Fahrzeuges sind, eine Bestätigung des Fahrzeughalters, dass Sie das Fahrzeug dauerhaft nutzen dürfen (Haltererklärung)
  • Pro Haushalt kann grundsätzlich nur ein Bewohnerparkausweis erteilt werden. Soweit die Kapazität der Parkzone ausreicht, können im Einzelfall pro Haushalt bis zu zwei Sonderparkberechtigungen erteilt werden
  • Keinen Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis hat derjenige, der auf seinem Grundstück eine Garage oder einen Stellplatz nachweisen bzw. einrichten kann. Das gleiche gilt, wenn Garagen oder Stellplätze an anderer Stelle – nicht weiter als 200 m von der Wohnung entfernt – vorhanden bzw. angemietet sind oder werden. 

Ansprechpartnerin

Laura Schenk
Stadt Haßfurt
Bauverwaltung
Hauptstraße 5
97437 Haßfurt

Telefon: (09521) 688-139
Telefax: (09521) 688-281
E-Mail: laura.schenk@hassfurt.de

Onlinedienste - Parkausweise online beantragen

Beantragung Parkausweis (Neuausstellung)

Verlustmeldung Parkausweis (falls der Bewohnerparkausweis verloren wurde)

Parkraumsuche

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Wenn das Fahrzeug nicht auf Sie zugelassen ist: Bestätigung des Fahrzeughalters, dass Sie das Fahrzeug dauerhaft nutzen
  • Falls Sie persönlich vorbeikommen: Gebühr in Höhe von 30,00 €/Jahr in bar

Rechtliche Grundlagen

Straßenverkehrsordnung (§ 45 Absatz 1b Nummer 2a)

Dauer & Gebühr

Die Erteilung eines Bewohnerparkausweises wird auf ein Kalenderjahr befristet. Nach Ablauf der Geltungsdauer ist die Sonderparkberechtigung neu zu beantragen.


Die Gebühren belaufen sich derzeit auf 30,00 €/Jahr.