Mit dem Bauantrag wird die Erteilung einer Baugenehmigung für baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben beantragt. Er ist bei der Gemeinde einzureichen, in der sich das Grundstück befindet.
Grundsätzlich brauchen Sie für die Errichtung, die Änderung oder die Nutzungsänderung einer Anlage eine Genehmigung. Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung nach der Bayerischen Bauordnung verfahrensfrei ist. Eine Genehmigungsfreistellung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Das Bauantragsformular ist zum einen erforderlich für einen Antrag auf Genehmigung der Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage. Zum anderen ist es bei einer Nutzungsänderung der baulichen Anlage erforderlich. Der Bauantrag ist unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Formulare zu stellen. Zum Ausfüllen des Bauantragsformulars liegen Erläuterungen vor (siehe unter "Formulare").
Er ist mit den erforderlichen Unterlagen (u. a. Baubeschreibung, Lageplan, Bauzeichnungen) bei der Gemeinde, in deren Gebiet das Baugrundstück liegt, grundsätzlich dreifach einzureichen. Die Bauvorlagenverordnung regelt, welche Bauvorlagen erforderlich sind (siehe auch unter "Erforderliche Unterlagen"). In der Baubeschreibung sind insbesondere das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern.
Der Bauantrag muss vom Antragsteller und von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur; bei kleineren Bauvorhaben, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäusern auch Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik) unterschrieben sein. Ist eine Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises oder des Brandschutznachweises erforderlich, müssen diese von einem Prüfsachverständigen, der vom Bauherrn beauftragt wird, unterzeichnet werden.
Kreisangehörige Gemeinden legen den Bauantrag nach der Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens dem Landratsamt (als unterer Bauaufsichtsbehörde) vor. Das Landratsamt entscheidet nach Überprüfung des Bauantrags sodann über die Erteilung der Baugenehmigung. Kreisfreie Städte, Große Kreisstädte und bestimmte größere Gemeinden (sog. Delegationsgemeinden) sind dagegen selbst Bauaufsichtsbehörde und entscheiden folglich auch selbst über die Erteilung der Baugenehmigung.
z. B. Freiflächengestaltungsplan oder Baumbestandserklärung
Marco Ruck
Stadt Haßfurt
Bauverwaltung
Hauptstraße 5
Telefon: (09521) 688-135
Telefax: (09521) 688-281
E-Mail: marco.ruck@hassfurt.de
Die Gebühren für eine Baugenehmigung betragen je nach Art des Bauvorhabens und Art des Genehmigungsverfahrens zwischen 1 v. T. und 4 v. T. der Baukosten. (Reduzierte) Gebühren werden auch erhoben, wenn ein Bauantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird.