Grundsätzlich wählen Sie in dem Wahllokal, bei dem Sie im Wählerverzeichnis als wahlberechtigt registriert sind. Wenn Sie per Briefwahl abstimmen möchten, müssen Sie bei Ihrer Gemeinde Briefwahlunterlagen beantragen.
Sie können den Wahlschein auf folgende Arten beantragen:
Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.
Für den Antrag (sofern nicht die Rückseite der Wahlbenachrichtigung verwendet wird) sind mindestens folgende Angaben notwendig:
Die Gemeinde schickt Ihnen den Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen (Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag für die Rücksendung, Merkblatt für die richtige Ausübung der Briefwahl) grundsätzlich per Post an Ihre Wohnadresse oder ggf. die von Ihnen angegebene andere Anschrift.
Tipp: Wenn Sie den Wahlschein persönlich bei der Gemeinde beantragen, können Sie die Unterlagen zur Vermeidung von Postlaufzeiten gleich mitnehmen. Möglich ist hierbei in der Regel auch die Ausübung der Briefwahl durch die wahlberechtigte Person an Ort und Stelle; der Wahlbrief muss dann nicht mehr per Post oder anderweitig an die Gemeinde zurückgesandt werden, sondern er kann dort gleich abgegeben werden und wird von der Gemeinde bis zum Wahltag sicher verwahrt.
Vollmacht
Wenn Sie den Wahlschein nicht selbst beantragen können, können Sie eine andere Person durch eine schriftliche Vollmacht hierzu ermächtigen. Wenn Sie wegen einer körperlichen Behinderung weder einen Wahlschein selbst beantragen noch eine Vollmacht erteilen können, dürfen Sie sich bei der Antragstellung der Hilfe einer Person Ihres Vertrauens bedienen. Diese hat glaubhaft zu machen, dass die Beantragung Ihrem Willen entspricht.
Auch für die Abholung der Unterlagen können Sie eine andere Person schriftlich bevollmächtigen. Die Antragsformulare für den Wahlschein enthalten bereits eine entsprechende Formulierung für eine Vollmacht. Die bevollmächtigte Person darf aber nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten und muss dies der Gemeinde bei der Abholung auch schriftlich versichern.
Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe selbst ist aber nicht möglich, d. h. Sie müssen auf jeden Fall Ihr Wahlrecht persönlich ausüben. Wenn Sie dazu aufgrund einer Schreibunfähigkeit, z. B. wegen einer körperlichen Behinderung oder Sehschwäche, nicht in der Lage sind, können Sie sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels ebenfalls der Hilfe einer anderen Person bedienen, die nach Ihrem Willen handeln muss. Auf dem Wahlschein ist die persönliche Stimmabgabe oder die Kennzeichnung durch eine Hilfsperson eidesstattlich zu versichern.
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