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Kirchenaustritt

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft muss mündlich oder schriftlich erklärt werden.

Beschreibung

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein.

Folgende Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt:

  1. die Römisch-Katholische Kirche,
  2. die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,
  3. die Evangelisch-reformierte Kirche in Bayern,
  4. die Alt-Katholische Kirche im Freistaat Bayern,
  5. die Evangelisch-methodistische Kirche,
  6. die Vereinigung Bayerischer Mennonitengemeinden,
  7. die Russisch-Orthodoxe Kirche im Ausland,
  8. der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,
  9. die Christian Science in Bayern,
  10. die Neuapostolische Kirche Süddeutschland,
  11. die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Bayern,
  12. die Christengemeinschaft in Bayern,
  13. die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland,
  14. der Bund für Geistesfreiheit Bayern,
  15. der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland,
  16. der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden,
  17. die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa,
  18. Jehovas Zeugen in Deutschland
  19. Humanistischer Verband Deutschlands - Bayern

Die Austrittserklärung im Fall von Ziffer 8 lautet, dass der Austritt aus dem israelitischen Bekenntnis erfolgt (Art. 2 Abs. 1 KirchStG).

 

Kirchen, Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, von ihren Angehörigen Kirchensteuer zu erheben. Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft wirkt sich auf die ggf. zu zahlende Kirchensteuer aus.

Das Standesamt teilt den Austritt dem betroffenen Kirchensteueramt, dem Finanzamt und der Meldebehörde mit.

Voraussetzungen

In der Austrittserklärung sind anzugeben:

  • der Familienname und die Vornamen des Erklärenden,
  • Tag und Ort seiner Geburt,
  • sein Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt
  • In der Erklärung muss die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der der Erklärende austreten will, eindeutig bezeichnet sein.

Der Austritt darf nicht unter einer Bedingung oder einem Vorbehalt erklärt werden. Vertretung bei der Abgabe der Austrittserklärung ist zulässig. Der Vertreter hat seine Vertretungsmacht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen, die ausdrücklich zur Abgabe einer Erklärung über den Austritt aus einer bestimmten Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft bevollmächtigt. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss öffentlich von einem Notar beglaubigt sein.

Ansprechpartner

Standesamt Haßfurt
Marktplatz 1
97437 Haßfurt

Telefon: 09521 688-200
Telefax: 09521 688-206
E-Mail: standesamt@hassfurt.de

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei zugelassener Vertretung ist eine Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten erforderlich

Kosten

Für die Aufnahme einer Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung inklusive einer Bestätigung der mündlichen Austrittserklärung in Form einer Ausfertigung der Niederschrift wird eine Gebühr in Höhe von 35,00 Euro erhoben.

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