Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft muss mündlich oder schriftlich erklärt werden.
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein.
Folgende Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt:
Die Austrittserklärung im Fall von Ziffer 8 lautet, dass der Austritt aus dem israelitischen Bekenntnis erfolgt (Art. 2 Abs. 1 KirchStG).
Kirchen, Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, von ihren Angehörigen Kirchensteuer zu erheben. Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft wirkt sich auf die ggf. zu zahlende Kirchensteuer aus.
Das Standesamt teilt den Austritt dem betroffenen Kirchensteueramt, dem Finanzamt und der Meldebehörde mit.
In der Austrittserklärung sind anzugeben:
Der Austritt darf nicht unter einer Bedingung oder einem Vorbehalt erklärt werden. Vertretung bei der Abgabe der Austrittserklärung ist zulässig. Der Vertreter hat seine Vertretungsmacht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen, die ausdrücklich zur Abgabe einer Erklärung über den Austritt aus einer bestimmten Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft bevollmächtigt. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss öffentlich von einem Notar beglaubigt sein.
Standesamt Haßfurt
Marktplatz 1
97437 Haßfurt
Telefon: 09521 688-200
Telefax: 09521 688-206
E-Mail: standesamt@hassfurt.de
Für die Aufnahme einer Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung inklusive einer Bestätigung der mündlichen Austrittserklärung in Form einer Ausfertigung der Niederschrift wird eine Gebühr in Höhe von 35,00 Euro erhoben.