Die Bundestagswahl findet alle vier Jahre statt.
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach einem personalisierten Verhältniswahlrecht gewählt. Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und nicht aus besonderen Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Auch Deutsche mit Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb Deutschlands sind unter bestimmten Voraussetzungen wahlberechtigt.
Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Mit der Erststimme wird in jedem Wahlkreis je ein Abgeordneter (Direktkandidat) nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt; ausreichend ist dabei die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Die direkt gewählten Bewerber im Wahlkreis ziehen auch dann in den Bundestag, wenn ihre Partei an der bundesweiten 5-%-Hürde scheitert oder wenn sie als unabhängige Bewerber (nicht für eine Partei) angetreten sind. Mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei gewählt; hierbei handelt es sich um eine geschlossene (vom Wähler mit seiner Stimmabgabe nicht zu verändernde) Liste. In der Verhältniswahl nach Landeslisten wird durch deren Anteil der gewonnenen Zweitstimmen über das bundesweite Stärkeverhältnis der Parteien im Bundestag und die Zahl der aus den Ländern in den Bundestag gewählten Abgeordneten entschieden. Parteien, die weniger als 5% der Zweitstimmen erhalten, bleiben unberücksichtigt.
Grundsätzlich werden insgesamt 598 Abgeordnete gewählt, davon 299 direkt in den Wahlkreisen, die anderen 299 über die Landeslisten. Die Sitzzahl des Bundestags ist bei der Sitzzuteilung nach dem jeweiligen Wahlergebnis unter Berücksichtigung der von jeder Partei errungenen Direktmandate zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältniswahl erforderlichenfalls entsprechend zu erhöhen; damit werden eventuell entstehende Überhangmandate vollständig ausgeglichen.